ARBEITSREGELN FÜR FREMDFIRMEN
Grundsätze
Jeder Auftragnehmer (Kontraktor) und deren Mitarbeiter sind verantwortlich für die Arbeitssicherheit. Sie werden aufgefordert, aktiv in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber dieses Ziel zu verfolgen.
Die Arbeitsregeln für Fremdfirmen enthalten die Mindestforderungen in Bezug auf Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Der Auftragnehmer übernimmt die volle Verantwortung und Haftung dafür, dass diese Maßgaben von ihm und den von ihm Beschäftigten, einschließlich der von ihm beauftragten Subkontraktoren, eingehalten werden.
Nachfolgende Regeln gelten für alle Mitarbeiter von Fremdfirmen auf dem gesamten Werkgelände und allen Arbeitsplätzen.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Auftragnehmer auf die Einhaltung der Arbeitsregeln hin zu überprüfen und bei Nichteinhaltung ggf. vom Werkgelände zu verweisen.
Unsere Ziele sind
- keine Unfälle,
- keine Gesundheitsbeeinträchtigungen,
- Keine Umweltschäden.
1. Allgemeines – Regeln auf dem Werkgelände
- Beim Betreten und Verlassen des Werkgelände haben sich Werkfremde beim Werkschutz zu melden. Der Werkschutz erteilt dann die Genehmigung zum Befahren oder Betreten des Werkgelände
- Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt 10 km/h.
- Auf dem gesamten Werkgelände, in allen Produktions- und Entwicklungsbereichen gilt absolutes Fotografier- und Rauchverbot. Ausnahme: Für Raucher gibt es besonders gekennzeichnete Plätze und Pausenräume.
- Das Mitbringen und der Genuß von Alkohol und Drogen sind im gesamten Betrieb ist nicht gestattet. Das Mitbringen von Waffen ist verboten.
- Feuerwehrzufahrten, Notausgänge, Ein- und Ausgänge sind jederzeit freizuhalten.
- Arbeiten außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit (06:00 – 16:00 Uhr) müssen bei dem jeweiligen Auftraggeber / Sicherheitskontraktperson (SKP) angemeldet werden und dürfen nur nach Einweisung ausgeführt werden.
- Jeglicher Verkauf von Waren auf dem Werkgelände ist verboten.
2. Arbeitsschutz – Sicherheitsregeln am Arbeitsplatz
Jeder Angehörige einer Fremdfirma
- hat sich auf dem Werkgelände nach den gleichen Sicherheitsregeln zu richten, die auch für die Mitarbeiter der MFF GmbH gelten.
- ist verpflichtet, Maßnahmen, die dem Arbeitsschutz dienen, zu unterstützen.
- hat Weisungen des Auftraggebers / der Sicherheitskontaktperson (SKP), der Abteilung Arbeits- und Umweltschutz sowie des Werkschutzes zu befolgen.
- hat die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen zu benutzen.
- hat sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit über seinen Standort, Fluchtwege, Sammelpunkte und Feuerlöschmöglichkeiten zu informieren.
- hat sich nur in den ihm zugeweisenen Tätigkeitsbereich aufzuhalten, das Betreten anderer Betriebsbereiche ist verboten.
- wird über den Inhalt der Sicherheitsvorschriften befragt. Wird Unkenntnis festgestellt, so kann dies zum Verweis führen. Es ist eine Nachschulung / Unterweisung durchzuführen.
- Fremdfirmen oder deren Bauaufsicht haben bei der Ausführung ihrer Arbeiten die gültigen Unfallverhütungsvorschriften (BGVs), sonstige Sicherheitsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Es dürfen nur im Arbeitsschutz unterwiesene Mitarbeiter eingesetzt werden
- Bei Schweiß- und Flexarbeiten, sowie beim Gebrauch von funkenbildenden Werkzeugen inner- oder außerhalb der Gebäude ist eine Schweißgenehmigung, bei Arbeiten in engen Räumen, Kanälen, Behältern, etc ist eine Genehmigung von der Sicherheitsfachkraft einzuholen.
- Eingesetzte Arbeitsgeräte müssen den gültigen BGVs und VDEs entsprechen.
- Bei Arbeitsunfällen ist unverzüglich der Auftraggeber / SKP und Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz zu benachrichtigen.
- Im Gefahrenfall (auf- und abschwellender Signalton) ist den Anweisungen der Mitarbeiter der Fa. MFF GmbH Folge zu leisten. Es sind die ausgeschilderten Sammelpunkte aufzusuchen.
- Grundsätzlich besteht Schutzbrillen- und Schutzschuhtragepflicht in den Produktions- und Servicebereichen!
- In den Außenbereichen sind grundsätzlich feste oder mobile FI-Schutzschalter zu benutzen.
- Bei Gabelstaplerverkehr in Geb. 05 (Bereich BU 3) ist bei Aufleuchten der blauen Signallampen der mit gelben Schrägmarkierungen gekennzeichnete Verkehrsweg unverzüglich zu verlassen.
3. Umweltschutz – Regeln zum Umweltschutz
- Bei Schadensfällen mit umweltgefährdenden Stoffen ist unverzüglich der Auftraggeber / SKP und die Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz zu benachrichtigen. Dies gilt auch für auslaufendes Wasser aus Maschinen und Anlagen, da es mit Öl, Fett oder Gleitmittel verschmutzt sein kann.
- Bei Arbeiten außerhalb der Gebäude sind die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten, d.h. es ist verboten, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und sonstige Gegenstände auf den Freiflächen zu warten, zu reinigen, zu waschen oder mit Betriebsstoffen zu versorgen.
- Außer auf den dafür vorgesehenen und besonders gesicherten Flächen dürfen auf dem gesamten Werkgelände keine wassergefährdenden Stoffe gelagert, umgeladen oder abgefüllt werden. Das gilt auch für Gegenstände, die mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sind.
- Abfall gehört nur in die dafür vorsehenen, gekennzeichneten Behälter.
- Schmutzwasser, Chemikalien, Öle oder Lösungsmittel nicht in Toiletten, Waschbecker oder Abflüsse, Siele, Gullys gießen.
4. Baustellen
- Baustellenabsicherungen sind entsprechend VBG auszuführen.
- Baustellenfahrzeuge dürfen nur auf den angewiesenen Parkflächen abgestellt werden. Anweisungen erteilt der Werkschutz.
- Es ist grundsätzlich eigenes Werkzeug und Arbeitsgerät mitzubringen.
- Staubentwicklung in Produktionsbereichen ist zu vermeiden bzw. durch entsprechende Staubwände auszugrenzen.
- Baustellen müssen grundsätzlich besenrein verlassen werden.
- Baustellenabfälle sind vom Auftragnehmer zu entsorgen.
- Arbeiten an Brandschutzverkleidungen (z.B. Anbringen von Haltern für Rohrleitungen, etc.) sind grundsätzlich untersagt.
- Arbeiten im Bereich von abgehängten Decken (speziell Blechkassetten-Decken) sind nur in Abstimmung mit UA durchzuführen.
- Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen auf asbesthaltiges Material getroffen wird, ist unverzüglich die Arbeit einzustellen und der betroffene Arbeitsbereich abzusperren und der Projektleiter MFF zu informieren.
- Beim Einsatz von Flurförderzeugen ist der Fahrerlaubnisschein vorzulegen. Der Gebrauch von Flurförderzeugen der Firma Merkel Freudenberg Fluidtechnic GmbH ist grundsätzlich mit der Abteilung Betriebstechnik zu klären.
5. Koordination – Regelung zur Koordination von Fremdfirmen
Der Auftraggeber kann zur Abstimmung der Tätigkeit der beteiligten Unternehmer eine Sicherheitskontraktperson (SKP) einsetzen und schriftlich benennen. Der Auftraggeber gibt seinen Namen oder den der SKP den Auftragnehmern bekannt. Jeder beteiligte Unternehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass der von ihm eingesetzte Verantwortliche bei der jeweiligen Arbeitsaufnahme über Namen und Funktion des Auftraggebers oder der SKP hinreichend informiert ist. Das überstellte Formblatt „Arbeitsregeln für Fremdfirmen“ ist zur Kenntnis zu nehmen und die im Anhang zu findende Bestätigung „Koordination von Fremdfirmen“ ist zusammen mit der Auftragsbestätigung zurück zu senden bzw. spätestens vor Beginn der Arbeitsaufnahme zu übergeben.
Der Auftraggeber / die SKP stimmt den Arbeitsablauf der beteiligten Unternehmen so ab, das jederzeit alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen gewährleistet sind. Er hat das Recht vom Auftragnehmer hierfür alle erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen anzufordern.
Der Auftraggeber / die SKP legt in einem Abstimmungsgespräch die Voraussetzungen fest, die für jede beteiligte Arbeitsgruppe vor Arbeitsaufnahme vorliegen muss.
Die Arbeitsaufnahme der beteiligten Unternehmen darf nur unter Einhaltung der Vereinbarungen aus den Abstimmungen erfolgen. Planabweichungen sind dem Auftraggeber / der SKP zu melden. Kann durch eine Planabweichung oder Störung eine Gefährdung der beiteiligten Arbeitsgruppen eintreten, so ist der Auftraggeber / die SKP unverzüglich zu benachrichtigen. Die Arbeiten sind einzustellen und dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn der Auftraggeber / die SKP dies ausdrücklich über jede wesentliche Änderung der Arbeitsabläufe. Das Ende der Arbeit ist dem Auftraggeber / der SKP anzuzeigen.
Der Auftraggeber / die SKP ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Sicherheitsaufgaben, den Auftragnehmern, deren Verantwortlichen und jedem Beschäftigten Weisung zu erteilen. Den Weisungen des Auftraggebers / der SKP ist unbedingt Folge zu leisten.
Die vorstehenden Bestimmungen entbinden die Beteiligten nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der für sie geltenden Arbeitsschutzbestimmungen.
Wichtige Telefonnummern:
Unfall / Feuer | 250 |
Arbeits- und Umweltschutz | 302 / 242 |
Betriebstechnik | 302 / 400 |
Schlosserei | 331 |
E-Werkstatt | 278 |
Einkauf | 481 |



